Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisationsprivatisierung; Österreichische Donau-Betriebs-AG
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 11/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/2004Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 18Artikel 4, Paragraph 18
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
§ 18. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist Paragraph 18, Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
hinsichtlich des Art. I der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit schiffahrtsspezifische oder verkehrspolitische Angelegenheiten betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,hinsichtlich des Artikel römisch eins, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit schiffahrtsspezifische oder verkehrspolitische Angelegenheiten betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
hinsichtlich der Einbringung von Sacheinlagen gemäß § 10 Absatz 1 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,hinsichtlich der Einbringung von Sacheinlagen gemäß Paragraph 10, Absatz 1 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des § 10 Abs. 1 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich der Ausstellung von Amtsbestätigungen gemäß § 11 Absatz 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,hinsichtlich der Ausstellung von Amtsbestätigungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 12, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 14 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,hinsichtlich des Paragraph 14, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
Dokumentnummer
NOR12078306
Alte Dokumentnummer
N5199218026J